Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Henschke Docht GmbH, Mieler Straße 34-36, D-53359 Rheinbach
Angebot
1. Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.
2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Muster und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Verkäufer ist berechtigt, handelsübliche Veränderungen im Aufbau und in der chemischen Zusammensetzung der Produkte vorzunehmen.
Auftrag, Preise
1. Für die Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung oder, falls eine solche nicht erteilt wird, die Rechnung des Verkäufers maßgebend. Für das Vertragsverhältnis gelten, soweit nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart worden ist, diese Bedingungen. Anderslautenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird widersprochen. Vertreter sind zur Abänderung dieser Bedingungen nicht befugt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
2. Es gelten die Preise und Bedingungen der am Versandtag gültigen Preisliste, sofern keine anderen Preisvereinbarungen getroffen werden. Mit Inkrafttreten einer neuen Preisliste werden hierdurch die bisherigen Preise und Bedingungen ersetzt. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro und gelten ab Werk zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten, wie z.B. Materialpreise, Arbeitslöhne usw. wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen. Sollte der Verkäufer unabhängig von einer solchen Erhöhung der auftragsbezogenen Kosten in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung seine Preise allgemein erhöhen, so ist der Käufer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Rücktrittsrecht gilt nicht bei auf Dauer angelegten Lieferverträgen. Für die Berechnung sind die vom Verkäufer ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich widerspricht.
Lieferung
1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Sie gilt auch dann als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft mitgeteilt ist und der Käufer den Liefergegenstand innerhalb der Lieferfrist nicht abnimmt.
3. Erhebliche unvorhersehbare Betriebsstörungen jeglicher Art, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Lieferanten des Verkäufers, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und andere Fälle höherer Gewalt beim Verkäufer und seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Die Lieferung schließt das Recht auf Schadenersatz aus.
4. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferungen erfolgen in der Regel in Standardverpackungen. Soweit das nicht der Fall ist, sind handelsübliche Abweichungen von den vereinbarten Liefermengen zulässig.
5. Die Lieferpflicht des Verkäufers ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung im Rückstand ist.
Fracht, Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
1. Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Verkäufer Versandweg und Versandart, wobei die Interessen des Käufers angemessen zu berücksichtigen sind.
2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung mit der dem Käufer mitgeteilten Bereitstellung auf diesen über. Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf diesen über; jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziffer VI abzunehmen.
Zahlung
1. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto oder von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist. Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Forderungen, denen gegenüber der Einwand der Mängelrüge erhoben worden ist, sind von dieser Regelung ausgenommen. Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen vom Verkäufer bestrittener Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht anerkannt oder tituliert sind.
2. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche bei Anlegung banküblicher Maßstäbe die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Bei Zielüberschreitung ist der Käufer verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 10%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Gewährleistung
1. Der Käufer hat die Beschaffenheit der Ware unverzüglich nach Erhalt der Ware zu prüfen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen, nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen, nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat unter Angabe der Rechnungs- und Lieferscheinnummer sowie der Produktbezeichnung zu erfolgen.
2. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Sofern die Nacherfüllung im Sinne des § 440 S. 2 BGB fehlschlägt, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer nur ein Minderungsrecht zu.
3. Alle Ansprüche auf Schadensersatz des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt oder leicht fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferne solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte.
4. Im Falle grober Fahrlässigkeit bzw. leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatz auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie.
6. Für alle Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher oder außervertraglicher Haftung, die gegen den Verkäufer geltend gemacht werden – außer in den Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden – gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 bestimmten Höchstfristen ein.
7. Für die auf der Ware oder Verpackung angebrachte Strichkodierung übernimmt der Verkäufer keine Haftung hinsichtlich der Richtigkeit und elektronischen Lesbarkeit.
Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche vor, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Die Zurücknahme der Ware durch uns bedeutet einen Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung uns nicht gehörender Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der andere Materialien.
3. Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Käufer einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche nach Abs. 1 schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.
4. Solange der Käufer bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Wir verpflichten uns die Forderung nicht einzuziehen solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vornehmen.
6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
Allgemeines
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle des Verkäufers, für die Zahlung dessen Sitz.
2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Verkäufers dessen Firmensitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Käufers, dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
4. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Teile der Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zwecke der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
5. Der Verkäufer zeigt an, dass die Daten aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer im Rahmen der Zulässigkeit nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert werden.